130.3
HG
CH-OW
Art. 16 Haftungsgesetz (HG) - Benachrichtigung
Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
Art. 16 HG · Benachrichtigung
1. Das Gemeinwesen benachrichtigt die Behördemitglieder oder Angestellten, gegen die ein Rückgriff in Frage steht, sobald jemand von ihm Schadenersatz begehrt.
2. Versäumt das Gemeinwesen die Benachrichtigung, so werden die Behördemitglieder oder Angestellten in dem Masse vom Rückgriff befreit, indem sie beweisen, dass bei Benachrichtigung ein geringerer Ersatz hätte geleistet werden müssen.