130.3
HG
CH-OW
Art. 15 Haftungsgesetz (HG) - Verzicht
Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
Art. 15 HG · Verzicht
1. Das Gemeinwesen kann auf seine Forderung gegenüber Behördemitgliedern oder Angestellten verzichten, wenn dies unter Würdigung der Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, die bisherige Amtsführung und eine allfällige finanzielle Notlage der Behördemitglieder oder Angestellten zu beachten.