Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.3 HG CH-OW

Art. 15 Haftungsgesetz (HG) - Verzicht

Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
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Art. 15 HG · Verzicht

1. Das Gemeinwesen kann auf seine Forderung gegenüber Behördemitgliedern oder Angestellten verzichten, wenn dies unter Würdigung der Umstände als gerechtfertigt erscheint. Dabei sind insbesondere der Hergang der Schädigung, die bisherige Amtsführung und eine allfällige finanzielle Notlage der Behördemitglieder oder Angestellten zu beachten.

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