130.3
HG
CH-OW
Art. 14 Haftungsgesetz (HG) - Rückgriff
Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
Art. 14 HG · Rückgriff
1. Hat das Gemeinwesen einem Geschädigten Ersatz geleistet, so kann es auf die Behördemitglieder oder Angestellten Rückgriff nehmen, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet haben.
2. Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte den Schaden nachweisbar gemeinsam verschuldet, so sind sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen.