130.3
HG
CH-OW
Art. 13 Haftungsgesetz (HG) - Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten
Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten gegenüber dem Gemeinwesen
Art. 13 HG · Haftung der Behördemitglieder oder Angestellten
1. Die Behördemitglieder oder Angestellten haften für den Schaden, den sie dem Gemeinwesen direkt oder indirekt durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten zugefügt haben, und zwar auch nach Ende des Dienstverhältnisses.
2. Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen.