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130.3 HG CH-OW

Art. 12 Haftungsgesetz (HG) - Haftung aus Zivilrecht

Haftung des Gemeinwesens
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Art. 12 HG · Haftung aus Zivilrecht

1. Soweit das Gemeinwesen als Subjekt des Zivilrechts auftritt, haftet es nach dessen Bestimmungen.

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