130.3
HG
CH-OW
Art. 11 Haftungsgesetz (HG) - Verwirkung
Haftung des Gemeinwesens
Art. 11 HG · Verwirkung
1. Lehnt das Gemeinwesen die Schadenersatzforderung ab, so verwirkt diese, wenn nicht innert sechs Monaten seit der Zustellung dieser Mitteilung verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 62 GOG) angehoben wird. Im ablehnenden Entscheid ist auf die Rechtsfolge der Verwirkung hinzuweisen.
2. Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei Staatshaftungsklagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen und die beim Kantonsgericht anzuheben sind.