130.3
HG
CH-OW
Art. 10 Haftungsgesetz (HG) - Verjährung
Haftung des Gemeinwesens
Art. 10 HG · Verjährung
1. Die Schadenersatzforderung gegen das Gemeinwesen verjährt mit Ablauf von zwei Jahren seit Kenntnis des Schadens und des haftpflichtigen Gemeinwesens, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
2. Stellt die schädigende Handlung ein strafbares Verhalten dar, für welches das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
3. Die Verjährung kann auch durch schriftliche Geltendmachung der Schadenersatzforderung beim Gemeinwesen unterbrochen werden.