Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.1 STVG CH-OW

Art. 71 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 StVG · Übergangsbestimmung

1. Der Landsgemeindebeschluss über Beiträge an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer des Kantons vom 29. April 1984 gilt bis zur Neuregelung der Beiträge an die berufliche Vorsorge durch Verordnung.

2. Der Kantonsrat trifft durch Verordnung für die im Amt stehenden Mitglieder des Regierungsrates bezüglich der Vorsorgeversicherung nach Art. 59 dieses Gesetzes eine Übergangsregelung.

← Art. 70 StVG Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Geltungsbereich Art. 72 StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →