130.1
STVG
CH-OW
Art. 71 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 71 StVG · Übergangsbestimmung
1. Der Landsgemeindebeschluss über Beiträge an die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmer des Kantons vom 29. April 1984 gilt bis zur Neuregelung der Beiträge an die berufliche Vorsorge durch Verordnung.
2. Der Kantonsrat trifft durch Verordnung für die im Amt stehenden Mitglieder des Regierungsrates bezüglich der Vorsorgeversicherung nach Art. 59 dieses Gesetzes eine Übergangsregelung.