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130.1 STVG CH-OW

Art. 7 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Stabsstellen

Allgemeine Bestimmungen - Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 7 StVG · Stabsstellen

1. Das Kantonsratsgesetz bestimmt die Aufgaben der Staatskanzlei und des Ratssekretariats.

2. Die Finanzkontrolle steht als fachlich unabhängiges Fachorgan der Finanzaufsicht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates zur Verfügung. Die Finanzhaushaltsverordnung bestimmt die Aufgaben im einzelnen.

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