130.1
STVG
CH-OW
Art. 7 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Stabsstellen
Allgemeine Bestimmungen - Verhältnis zum Kantonsrat
Art. 7 StVG · Stabsstellen
1. Das Kantonsratsgesetz bestimmt die Aufgaben der Staatskanzlei und des Ratssekretariats.
2. Die Finanzkontrolle steht als fachlich unabhängiges Fachorgan der Finanzaufsicht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates zur Verfügung. Die Finanzhaushaltsverordnung bestimmt die Aufgaben im einzelnen.