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130.1 STVG CH-OW

Art. 65 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Elektronischer Rechtsverkehr

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 65 StVG · Elektronischer Rechtsverkehr

1. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Schriftverkehr auf elektronischem Weg erfolgen kann. Soweit es die Gemeinden betrifft, sind diese vorher anzuhören.

2. Er kann Bestimmungen über die Zustellung von Verfügungen und den Fristenlauf beim elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung und -archivierung erlassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2005.06.Nr.8 · ow (Art. 65 StVG)
Municipality Not Liable for Party Compensation Due to Lack of Legal Basis
Cited to examine the legal basis for procedural costs and party compensation.