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130.1 STVG CH-OW

Art. 61 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b. Angestellte

Staatsdienst - Vorsorge
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Art. 61 StVG · b. Angestellte

1. Werden Angestellte ohne persönliches Verschulden entlassen, so besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern das 50. Altersjahr und 20 Dienstjahre erfüllt sind. Die Abgangsentschädigung kann auch ohne Bezug auf Alter und Dienstjahre gewährt werden, wenn eine Stelle aufgehoben werden muss und dies für die Angestellten eine besondere Härte bedeutet.

2. Die Abgangsentschädigung wird vom Regierungsrat festgelegt und beträgt je nach geleisteten Amtsjahren höchstens sechs Monatslöhne. Der Kantonsrat regelt die Abstufung durch Verordnung.

3. Ein Anspruch auf die Abgangsentschädigung entfällt

a. * in dem Umfang, als ein Anspruch auf Entschädigung aus ungerechtfertigter Beendigung des Dienstverhältnisses oder aus beruflicher Vorsorge besteht;

b. * wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird;

c. * infolge Arbeitsunfähigkeit;

d. * bei Tod;

e. * bei Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

VVGE.2003.04.Nr.30 · ow (Art. 61 StVG)
Municipality v. Former Employee: Severance Pay Calculation
This provision, similar to Art. 25 PR, was used for interpretation and comparison regarding severance pay.
VVGE.2003.04.Nr.31 · ow (Art. 61 StVG)
Administrative Court Review of Severance Pay and Hardship Claims
Cited in relation to the purpose of severance pay and 'hardship cases'.
VVGE.1999.00.Anhang.I · ow (Art. 61 StVG)
Cantonal Employment Law Dismissal Procedures and Compensation
Regulates severance pay for employees.
VVGE.1999.00.Anhang · ow (Art. 61 StVG)
Public Employee Dismissals Under Cantonal Law
Cited regarding severance pay for employees.
VVGE.2001.02.Nr.1 · ow (Art. 60 und 61 StVG)
Public Authority Dismissal Lawful, Pension Contributions Not Deductible from Severance
Cited to determine the rules regarding severance pay and its relationship with pension benefits.