Art. 61 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b. Angestellte
Art. 61 StVG · b. Angestellte
1. Werden Angestellte ohne persönliches Verschulden entlassen, so besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern das 50. Altersjahr und 20 Dienstjahre erfüllt sind. Die Abgangsentschädigung kann auch ohne Bezug auf Alter und Dienstjahre gewährt werden, wenn eine Stelle aufgehoben werden muss und dies für die Angestellten eine besondere Härte bedeutet.
2. Die Abgangsentschädigung wird vom Regierungsrat festgelegt und beträgt je nach geleisteten Amtsjahren höchstens sechs Monatslöhne. Der Kantonsrat regelt die Abstufung durch Verordnung.
3. Ein Anspruch auf die Abgangsentschädigung entfällt
a. * in dem Umfang, als ein Anspruch auf Entschädigung aus ungerechtfertigter Beendigung des Dienstverhältnisses oder aus beruflicher Vorsorge besteht;
b. * wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird;
c. * infolge Arbeitsunfähigkeit;
d. * bei Tod;
e. * bei Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses.