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130.1 STVG CH-OW

Art. 60 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Abgangsentschädigung a. Behördemitglieder

Staatsdienst - Vorsorge
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Art. 60 StVG · Abgangsentschädigung a. Behördemitglieder

1. Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten voll- und hauptamtlichen Behördemitglieder sowie nebenamtliche Behördemitglieder, für welche die im Amt bezogene Entschädigung einen wesentlichen Einkommensbestandteil bildet, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern sie sich vor dem Übertritt in den Ruhestand und vor Ablauf der Amtszeitbeschränkung für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen, unverschuldeterweise aber nicht wiedergewählt werden.

2. Die Abgangsentschädigung beträgt je nach geleisteten Amtsjahren höchstens sechs Monatslöhne. Im Umfang der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge entfällt die Abgangsentschädigung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VVGE.1999.00.Anhang.I · ow (Art. 60 StVG)
Cantonal Employment Law Dismissal Procedures and Compensation
Regulates severance pay for members of authorities.
VVGE.1999.00.Anhang · ow (Art. 60 StVG)
Public Employee Dismissals Under Cantonal Law
Cited regarding severance pay for members of authorities.
VVGE.2001.02.Nr.1 · ow (Art. 60 und 61 StVG)
Public Authority Dismissal Lawful, Pension Contributions Not Deductible from Severance
Cited to determine the rules regarding severance pay and its relationship with pension benefits.