Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.1 STVG CH-OW

Art. 6 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Departemente und Amtsstellen

Allgemeine Bestimmungen - Verhältnis zum Kantonsrat
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Art. 6 StVG · Departemente und Amtsstellen

1. Der Regierungsrat lässt durch die Departemente und Amtsstellen Sekretariats- und im Einzelfall Sachbearbeiterdienste für die vorberatenden Kommissionen leisten.

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