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130.1 STVG CH-OW

Art. 59 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Versicherung

Staatsdienst - Vorsorge
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Art. 59 StVG · Versicherung

1. Der Kanton versichert die in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie die Angestellten gegen

a. die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod;

b. * Berufs- und Nichtberufsunfälle.

c. * ...

2. Der Kanton kann für die berufliche Vorsorge eine selbständige oder unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt errichten oder sich einer privaten Versicherungseinrichtung anschliessen.

3. Der Kantonsrat regelt durch Verordnung

a. die berufliche Vorsorge im einzelnen, insbesondere die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten,

b. die Beiträge der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten an die Nichtberufsunfallversicherung,

c. die Lohnfortzahlung, die Krankentaggeldversicherung und die Beteiligung der in einem Dienstverhältnis stehenden Mitglieder der Behörden sowie der Angestellten an der Krankentaggeldversicherung.

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