Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.1 STVG CH-OW

Art. 58 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Behördenverordnung

Staatsdienst - Kommissionstätigkeit
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Art. 58 StVG · Behördenverordnung

1. Der Kantonsrat regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden und Kommissionen sowie das Dienstverhältnis von Kommissionsmitgliedern im einzelnen durch Verordnung.

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