130.1
STVG
CH-OW
Art. 57 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Mitgliedschaft und Dienstverhältnis
Staatsdienst - Kommissionstätigkeit
Art. 57 StVG · Mitgliedschaft und Dienstverhältnis
1. Die Mitgliedschaft in einer nebenamtlichen Behörde oder in einer Kommission begründet in der Regel kein Dienstverhältnis.
2. Der Regierungsrat kann mit einzelnen Kommissionsmitgliedern zur Erfüllung besonderer Aufgaben über den Rahmen der allgemeinen Kommissionstätigkeit hinaus ein Dienstverhältnis oder ein Auftragsverhältnis begründen.
3. Das Dienstverhältnis untersteht, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird, den Vorschriften über den Staatsdienst.