130.1
STVG
CH-OW
Art. 55 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Aufgabenzuteilung
Staatsdienst - Dienstverhältnis - Staatspersonal
Art. 55 StVG · Aufgabenzuteilung
1. Die Anstellungsbehörde kann Angestellten zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen, wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar erscheint.