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130.1 STVG CH-OW

Art. 55 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Aufgabenzuteilung

Staatsdienst - Dienstverhältnis - Staatspersonal
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Art. 55 StVG · Aufgabenzuteilung

1. Die Anstellungsbehörde kann Angestellten zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen, wenn die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar erscheint.

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