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130.1 STVG CH-OW

Art. 54 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Wohnsitz

Staatsdienst - Dienstverhältnis - Staatspersonal
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Art. 54 StVG · Wohnsitz

1. Wenn das Arbeitsverhältnis oder die Art des Dienstes es erfordern, kann die Anstellungsbehörde den Wohnsitz an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verlangen oder eine Dienstwohnung zuweisen.

2. ...

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