130.1
STVG
CH-OW
Art. 52 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - b. Versetzung in den Ruhestand
Staatsdienst - Dienstverhältnis - Staatspersonal
Art. 52 StVG · b. Versetzung in den Ruhestand
1. Wenn sachliche Gründe es erfordern, können Angestellte ausnahmsweise ab dem 60. Altersjahr unter Einhaltung der Kündigungsfrist in den Ruhestand versetzt werden.
2. Die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann zusätzlich zur Überbrückungsrente durch eine Einlage des Kantons in die Personalversicherungskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
3. Während der Dauer des vorzeitigen Ruhestandes werden die Vorsorgeleistungen nach dieser Bestimmung gekürzt, sofern das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen an Sozialversicherungen und haftpflichtige Dritte oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit den Vorsorgeleistungen mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.