130.1
STVG
CH-OW
Art. 51 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Vorzeitige Pensionierung a. vorzeitiger Altersrücktritt
Staatsdienst - Dienstverhältnis - Staatspersonal
Art. 51 StVG · Vorzeitige Pensionierung a. vorzeitiger Altersrücktritt
1. Angestellte können sich zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze vorzeitig pensionieren lassen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits die letzten zehn Jahre beim Kanton angestellt waren.
2. Sie haben für die Dauer der vorzeitigen Pensionierung einen Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Umfang von 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Überbrückungsrente anteilmässig.
3. Während der Dauer der vorzeitigen Pensionierung wird die Überbrückungsrente gekürzt, sofern das Gesamteinkommen aufgrund von Ansprüchen an Sozialversicherungen und haftpflichtige Dritte oder aus einem Ersatzerwerb zusammen mit der Überbrückungsrente mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.