130.1
STVG
CH-OW
Art. 47 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Beendigung des Dienstverhältnisses
Staatsdienst - Dienstverhältnis - Staatspersonal
Art. 47 StVG · Beendigung des Dienstverhältnisses
1. Das Dienstverhältnis endet durch
a. Kündigung beim unbefristeten Dienstverhältnis;
b. Zeitablauf oder Kündigung beim befristeten Dienstverhältnis;
c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;
d. einvernehmliche Auflösung;
e. Erreichen der Altersgrenze;
f. vorzeitige Pensionierung;
g. dauernde volle Arbeitsunfähigkeit;
h. Tod.