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130.1 STVG CH-OW

Art. 47 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Beendigung des Dienstverhältnisses

Staatsdienst - Dienstverhältnis - Staatspersonal
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Art. 47 StVG · Beendigung des Dienstverhältnisses

1. Das Dienstverhältnis endet durch

a. Kündigung beim unbefristeten Dienstverhältnis;

b. Zeitablauf oder Kündigung beim befristeten Dienstverhältnis;

c. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;

d. einvernehmliche Auflösung;

e. Erreichen der Altersgrenze;

f. vorzeitige Pensionierung;

g. dauernde volle Arbeitsunfähigkeit;

h. Tod.

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