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130.1 STVG CH-OW

Art. 46 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Probezeit

Staatsdienst - Dienstverhältnis - Staatspersonal
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Art. 46 StVG · Probezeit

1. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.

2. Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.

3. Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die Probezeit verzichten oder eine kürzere Probezeit vereinbaren.

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