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130.1 STVG CH-OW

Art. 44 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Unvereinbarkeiten

Staatsdienst - Dienstverhältnis - Regierungsrat
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Art. 44 StVG · Unvereinbarkeiten

1. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder einen andern Beruf noch ein Gewerbe ausüben.

2. Sie dürfen den Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen nur angehören, wenn es im Interesse des Kantons nötig ist. Der Regierungsrat informiert über diese Tätigkeiten im Geschäftsbericht.

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