130.1
STVG
CH-OW
Art. 42 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Sonderregelung
Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 StVG · Sonderregelung
1. Eine von den allgemeinen Vorschriften über den Staatsdienst abweichende Regelung kann durch Vertrag getroffen werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen oder um neue Formen der Verwaltungsführung einzuführen. Das Dienstverhältnis untersteht im übrigen den Vorschriften über den Staatsdienst.