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130.1 STVG CH-OW

Art. 41 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Stellenplan

Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 41 StVG · Stellenplan

1. Über die Schaffung oder Aufhebung von Personalstellen wird mit dem Budget, mit einer Sachvorlage oder durch Nachtragskredit entschieden.

2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, zum Abbau eines Arbeitsüberhanges oder für die Erledigung besonderer Aufgaben zeitlich befristete Aushilfsstellen zu bewilligen.

3. Der Regierungsrat bestimmt den für die Stellenbewertung massgebenden Merkmalskatalog. Er entscheidet über die Bewertung und die Einstufung einer Stelle.

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