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130.1 STVG CH-OW

Art. 40 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Mitwirkung der Personalvertretung

Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 40 StVG · Mitwirkung der Personalvertretung

1. Der Kanton pflegt als Arbeitgeber die Sozialpartnerschaft.

2. Der Regierungsrat informiert die Vertretungen des Personals und hört diese an, bevor er Vorschriften erlässt oder ändert, welche die Rechtsstellung des Personals betreffen.

3. Der Regierungsrat wählt eine Personalkommission. Der Kantonsrat regelt Zusammensetzung und Aufgaben durch Verordnung.

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