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130.1 STVG CH-OW

Art. 39 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Arbeitsbedingungen

Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 39 StVG · Arbeitsbedingungen

1. Der Kanton sorgt als Arbeitgeber für zeitgemässe Arbeitsbedingungen.

2. Er fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Staatsverwaltung.

3. Er schützt die Angehörigen der Staatsverwaltung gegenüber ungerechtfertigten Angriffen.

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