130.1
STVG
CH-OW
Art. 39 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Arbeitsbedingungen
Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 StVG · Arbeitsbedingungen
1. Der Kanton sorgt als Arbeitgeber für zeitgemässe Arbeitsbedingungen.
2. Er fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der Staatsverwaltung.
3. Er schützt die Angehörigen der Staatsverwaltung gegenüber ungerechtfertigten Angriffen.