Art. 38 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Passives Wahlrecht von Angestellten
Art. 38 StVG · Passives Wahlrecht von Angestellten
1. Als hauptamtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis, bei welchem das passive Wahlrecht gemäss Art. 50 KV eingeschränkt ist, gilt ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von mindestens 60 Prozent oder mehr der Normalarbeitszeit.
2. Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, bedarf vor der Wahl in eine kantonale oder Gemeindebehörde, in welche die Wahl nicht bereits von Verfassung wegen ausgeschlossen ist, einer Bewilligung des Regierungsrates.
3. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Erfüllung der kantonalen Dienstpflichten in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht beeinträchtigt wird, namentlich bei
a. Angestellten, die bei Aufsichtsfunktionen des Kantons gegenüber Gemeindebehörden mitwirken oder
b. Angestellten, die beim Kanton in einem gleichen oder ähnlichen Sachbereich tätig sind.