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130.1 STVG CH-OW

Art. 37 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Verbot der Geschenkannahme

Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 37 StVG · Verbot der Geschenkannahme

1. Wer im Staatsdienst steht, darf für seine amtliche Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.

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