130.1
STVG
CH-OW
Art. 37 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Verbot der Geschenkannahme
Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
Art. 37 StVG · Verbot der Geschenkannahme
1. Wer im Staatsdienst steht, darf für seine amtliche Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.