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130.1 STVG CH-OW

Art. 33 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Amts- und Dienstpflichten

Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 33 StVG · Amts- und Dienstpflichten

1. Wer im Staatsdienst steht

a. erfüllt seine Aufgaben dienstleistungsgerecht, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig;

b. eignet sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen und Können an;

c. unterlässt auch ausser Dienst alles, was die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen oder der Vertrauenswürdigkeit der Staatsverwaltung schaden könnte.

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