130.1
STVG
CH-OW
Art. 33 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Amts- und Dienstpflichten
Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
Art. 33 StVG · Amts- und Dienstpflichten
1. Wer im Staatsdienst steht
a. erfüllt seine Aufgaben dienstleistungsgerecht, zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig;
b. eignet sich das für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche Wissen und Können an;
c. unterlässt auch ausser Dienst alles, was die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigen oder der Vertrauenswürdigkeit der Staatsverwaltung schaden könnte.