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130.1 STVG CH-OW

Art. 32 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen

Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 32 StVG · Wählbarkeitsvoraussetzungen

1. Für die Wahl in eine kantonale Verwaltungsbehörde muss der für das Stimmrecht (Art. 46 Abs. 1 KV) erforderliche Wohnsitz spätestens mit dem Amtsantritt gegeben sein. In kantonale Kommissionen können ausnahmsweise auch Fachleute berufen werden, welche die Stimmrechtsvoraussetzung im Kanton nicht erfüllen.

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