130.1
STVG
CH-OW
Art. 32 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Wählbarkeitsvoraussetzungen
Staatsdienst - Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 StVG · Wählbarkeitsvoraussetzungen
1. Für die Wahl in eine kantonale Verwaltungsbehörde muss der für das Stimmrecht (Art. 46 Abs. 1 KV) erforderliche Wohnsitz spätestens mit dem Amtsantritt gegeben sein. In kantonale Kommissionen können ausnahmsweise auch Fachleute berufen werden, welche die Stimmrechtsvoraussetzung im Kanton nicht erfüllen.