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130.1 STVG CH-OW

Art. 3 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Information

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 3 StVG · Information

1. Die Staatsverwaltung informiert von sich aus über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.

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