130.1
STVG
CH-OW
Art. 3 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Information
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Art. 3 StVG · Information
1. Die Staatsverwaltung informiert von sich aus über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.