130.1
STVG
CH-OW
Art. 24 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Zuständigkeit und Stellvertretung
Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Departemente
Art. 24 StVG · Zuständigkeit und Stellvertretung
1. Für das Departement handelt die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher.
2. Der Regierungsrat bezeichnet ein stellvertretendes Departement, wenn das zuständige Departement befangen oder Vorinstanz ist.
3. Ist die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher im Ausstand oder verhindert, so tritt an deren Stelle die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher des stellvertretenden Departementes.