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130.1 STVG CH-OW

Art. 23 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Befugnisse

Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Departemente
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Art. 23 StVG · Befugnisse

1. Das zuständige Departement

a. nimmt die ihm zustehenden Anstellungen vor;

b. erlässt Verfügungen und Entscheide im Verwaltungsverfahren, soweit keine andere Behörde zuständig ist;

c. vertritt den Regierungsrat in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege.

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