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130.1 STVG CH-OW

Art. 22 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Gliederung

Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Departemente
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Art. 22 StVG · Gliederung

1. Die Departemente werden in Ämter, Abteilungen und Dienststellen gegliedert. In diesem Gesetz werden Ämter, Abteilungen und Dienststellen unter dem Begriff Amtsstellen zusammengefasst.

2. Den Departementen können allgemeine Stabs- und Dienstleistungsstellen für die gesamte Staatsverwaltung unterstellt werden.

3. Das Departementssekretariat ist Stabsstelle des Departementes.

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