130.1
STVG
CH-OW
Art. 22 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Gliederung
Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Departemente
Art. 22 StVG · Gliederung
1. Die Departemente werden in Ämter, Abteilungen und Dienststellen gegliedert. In diesem Gesetz werden Ämter, Abteilungen und Dienststellen unter dem Begriff Amtsstellen zusammengefasst.
2. Den Departementen können allgemeine Stabs- und Dienstleistungsstellen für die gesamte Staatsverwaltung unterstellt werden.
3. Das Departementssekretariat ist Stabsstelle des Departementes.