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130.1 STVG CH-OW

Art. 21 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Staatskanzlei

Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Regierungsrat
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Art. 21 StVG · Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei ist allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und diesem administrativ unterstellt.

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