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130.1 STVG CH-OW

Art. 20a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Programmvereinbarungen mit dem Bund

Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Regierungsrat
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Art. 20a StVG · Programmvereinbarungen mit dem Bund

1. Der Regierungsrat ist im Rahmen von Verpflichtungs- sowie Budgetkrediten für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 20a des Subventionsgesetzes zuständig.

2. Er kann die Befugnis zum Abschluss von Programmvereinbarungen dem zuständigen Departement übertragen.

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