130.1
STVG
CH-OW
Art. 20a Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Programmvereinbarungen mit dem Bund
Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Regierungsrat
Art. 20a StVG · Programmvereinbarungen mit dem Bund
1. Der Regierungsrat ist im Rahmen von Verpflichtungs- sowie Budgetkrediten für den Abschluss von Programmvereinbarungen gemäss Art. 20a des Subventionsgesetzes zuständig.
2. Er kann die Befugnis zum Abschluss von Programmvereinbarungen dem zuständigen Departement übertragen.