130.1
STVG
CH-OW
Art. 20 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Zusammenwirken mit Bund und Kantonen
Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Regierungsrat
Art. 20 StVG · Zusammenwirken mit Bund und Kantonen
1. Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegenüber dem Bund, unter Vorbehalt der verfassungsmässigen Befugnisse des Kantonsrates (Art. 70 Ziff. 12 KV).
2. Der Regierungsrat wirkt mit andern Kantonen zusammen. Er kann insbesondere im Rahmen seiner Rechtsetzungs- und Verwaltungsbefugnisse mit ihnen Vereinbarungen abschliessen.
3. Die Departemente und Amtsstellen verkehren im Rahmen ihrer Zuständigkeit unmittelbar mit den Bundesstellen und den Stellen anderer Kantone.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.2009.10.Nr.1 · ow (Art. 20 Abs. 2 StVG)
Municipal Regulation Uncertainty and Inter-Cantonal Agreements
Cited in the context of determining which authorities conclude state treaties with other cantons.