130.1
STVG
CH-OW
Art. 2 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Leistungsauftrag und Arbeitsweise
Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
Art. 2 StVG · Leistungsauftrag und Arbeitsweise
1. Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben im öffentlichen Interesse nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2. Ihre Organe (Behörden, Departemente und Amtsstellen) arbeiten bei gemeinsamen Aufgaben zusammen und wenden moderne Führungs- und Organisationsinstrumente an. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig.