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130.1 STVG CH-OW

Art. 19 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Befugnisse

Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Regierungsrat
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Art. 19 StVG · Befugnisse

1. Der Regierungsrat übt seine verfassungsmässigen Befugnisse (Art. 76 KV) namentlich aus, indem er

a. die Staatstätigkeit leitet, plant und koordiniert;

b. sicherstellt, dass die Staatsaufgaben zielgerichtet, rechtmässig, wirkungsvoll und dienstleistungsgerecht erfüllt werden;

c. die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung laufend überprüft;

d. die Organisation der Staatsverwaltung bestimmt, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung festgelegt ist;

e. die ihm zugewiesenen Wahlen und Anstellungen vornimmt und den Departementen im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Stellen das Personal zuteilt;

f. die Vertretung des Staates in zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen bezeichnet.

2. Der Regierungsrat nimmt die Anstellung der Departementssekretärinnen und -sekretäre sowie der Amtsleiterinnen und -leiter selbst vor und bestimmt die Wahl- und Anstellungsbefugnisse der Departemente.

3. Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationseinheiten Leistungsaufträge erteilen und den dafür erforderlichen Grad der Eigenständigkeit bestimmen. Er kann die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen oder hiefür eine privatrechtliche Trägerschaft gründen, wenn eine wirtschaftliche und wirksame Aufgabenerfüllung gewährleistet ist und die öffentlichen Interessen gewahrt sind.

4. Der Regierungsrat sorgt für eine geeignete Verwaltungssteuerung, um die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung sowie die Arbeitsweise der zuständigen Amtsstellen laufend zu überprüfen.

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