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130.1 STVG CH-OW

Art. 17 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen

Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Regierungsrat
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Art. 17 StVG · Vorsorgliche Massnahmen, Präsidialverfügungen

1. In dringlichen Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an.

2. Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, so entscheidet der Landammann durch Präsidialverfügung. Die Präsidialverfügung ist nachträglich dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

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