Art. 16 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Vorsitz
Art. 16 StVG · Vorsitz
1. Der Landammann leitet den Regierungsrat.
2. Der Landammann
a. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst;
b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen;
c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;
d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vor.
3. Der Landammann repräsentiert das Volk und vertritt den Regierungsrat nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf einzelne Mitglieder übertragen wird.
4. Die Stellvertretung obliegt dem Landstatthalter.