Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
130.1 STVG CH-OW

Art. 16 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Vorsitz

Zuständigkeit und Organisation von Regierungsrat und Verwaltung - Regierungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 StVG · Vorsitz

1. Der Landammann leitet den Regierungsrat.

2. Der Landammann

a. sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst;

b. bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen;

c. wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;

d. kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und schlägt gegebenenfalls dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vor.

3. Der Landammann repräsentiert das Volk und vertritt den Regierungsrat nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht dem Kollegium zufällt oder auf einzelne Mitglieder übertragen wird.

4. Die Stellvertretung obliegt dem Landstatthalter.

← Art. 15 StVG Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Geltungsbereich Art. 17 StVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →