Art. 1 Staatsverwaltungsgesetz (StVG) - Geltungsbereich
Art. 1 StVG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.
2. Zur Staatsverwaltung gehören
a. der Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden, Departemente und Amtsstellen;
b. selbständige und unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, sofern keine besonderen gesetzlichen Vorschriften bestehen;
c. Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.
3. Dieses Gesetz wird auf die Gerichte und andern Justizbehörden angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln und die Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation keine abweichenden Vorschriften enthält.
4. Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Verfahrenskosten, gelten auch für die Gemeinden und andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften.