122.3
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts - Vollzug
Art. 3 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts · Vollzug
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.