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122.3 CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts - Vollzug

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Art. 3 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts · Vollzug

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

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