122.3
CH-OW
Art. 1 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts - Grundsatz und Geltungsbereich
Art. 1 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts · Grundsatz und Geltungsbereich
1. Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.
2. Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.