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122.3 CH-OW

Art. 1 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts - Grundsatz und Geltungsbereich

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Art. 1 Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts · Grundsatz und Geltungsbereich

1. Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt.

2. Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festsetzung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.

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