122.2
PG
CH-OW
Art. 9 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - e. Veröffentlichung und Auflage
Vorbereitung der Wahlen
Art. 9 Proporzgesetz, PG · e. Veröffentlichung und Auflage
1. Die Listen sind mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie der Angabe allfälliger Listenverbindungen spätestens drei Wochen vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.