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122.2 PG CH-OW

Art. 9 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - e. Veröffentlichung und Auflage

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 9 Proporzgesetz, PG · e. Veröffentlichung und Auflage

1. Die Listen sind mit ihren Bezeichnungen und Ordnungsnummern sowie der Angabe allfälliger Listenverbindungen spätestens drei Wochen vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.

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