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122.2 PG CH-OW

Art. 8 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - d. Listen und Listenverbindungen

Vorbereitung der Wahlen
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Art. 8 Proporzgesetz, PG · d. Listen und Listenverbindungen

1. Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Die Listen werden für den ganzen Kanton einheitlich mit einer Ordnungsnummer versehen, die vom Regierungsrat auszulosen ist.

2. Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis zum 37. Tag (dem sechstletzten Freitag) vor dem Wahlsonntag die übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden oder der sie vertretenden Personen beigefügt werden, dass die Vorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen).

3. Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber andern Listen als eine einzige Liste.

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