122.2
PG
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - c. Unterzeichnung
Vorbereitung der Wahlen
Art. 7 Proporzgesetz, PG · c. Unterzeichnung
1. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein.
2. Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Unterzeichnung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.
3. Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter.