Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.2 PG CH-OW

Art. 6 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - b. Einreichung

Vorbereitung der Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Proporzgesetz, PG · b. Einreichung

1. Mindestens acht Wochen vor dem Wahlsonntag fordert der Regierungsrat im Amtsblatt zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

2. Die Wahlvorschläge können bis zum 41. Tag (dem sechstletzten Montag) vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei des Wahlkreises schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu ihrer Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen mit einer Bezeichnung zu versehen.

← Art. 5 Proporzgesetz, PG Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Sitzverteilung Art. 7 Proporzgesetz, PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →