122.2
PG
CH-OW
Art. 6 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - b. Einreichung
Vorbereitung der Wahlen
Art. 6 Proporzgesetz, PG · b. Einreichung
1. Mindestens acht Wochen vor dem Wahlsonntag fordert der Regierungsrat im Amtsblatt zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
2. Die Wahlvorschläge können bis zum 41. Tag (dem sechstletzten Montag) vor dem Wahlsonntag bei der Gemeindekanzlei des Wahlkreises schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu ihrer Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen mit einer Bezeichnung zu versehen.