122.2
PG
CH-OW
Art. 5 Gesetz über die Wahl des Kantonsrates (Proporzgesetz, PG) - Wahlvorschläge a. Inhalt
Vorbereitung der Wahlen
Art. 5 Proporzgesetz, PG · Wahlvorschläge a. Inhalt
1. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.
2. Die einzelnen Kandidatennamen müssen in einer Kolonne untereinander aufgeführt werden.
3. Ersatzvorschläge für amtlich Gestrichene werden am Ende angereiht.